(1) Der Verein führt den Namen "Mieterverein Heidelberg und Umgebung e.V.". Er hat seinen Sitz in Heidelberg. Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Mannheim unter der Nummer VR 330 460 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Mieterbund (DMB), Landesverband Baden-Württemberg.

(1) Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Mietern, Untermietern und Pächtern zur Förderung ihrer Interessen und der Verbesserung der Miet- und Wohnverhältnisse, insbesondere durch

a) Rechtsberatung, außergerichtliche Korrespondenz und Auskünfte in allen Miet-, Unterbringungs-, Wohnungsnutzungs-, Wohngeld-, SGBII-, Wohnungs- und Pachtangelegenheiten der Mitglieder,

b) Vorträge, Versammlungen und Besprechungen,

c) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,

d) Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung und Presse,

e) Beeinflussung und Förderung der kommunalen, staatlichen und genossenschaftlichen Wohnbautätigkeiten.

(1) Mitglied kann jeder sein, der die Satzung anerkennt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(1) Der Beitritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Neumitglieder erhalten bei der Aufnahme eine Mitgliedskarte und die notwendigen Informationen über den Verein. Mitglied werden können natürliche Personen sowie juristische Personen, Körperschaften und sonstige Personenvereinigungen, die die Satzung durch ihren Beitritt anerkennen. Stimmrechtslose Sondermitgliedschaften für bestimmte Ziel­gruppen (Studenten, Sozialfälle und andere) sind möglich. Ehegatten oder andere mit dem Mitglied auf Dauer angelegte gemeinsam im Hausstand lebende Personen können auf Antrag beitragsfreies Mitglied werden. Das Stimmrecht kann pro Mitgliedschaft nur einmal ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden, der auf Anfrage dem Mieterverein nachzuweisen ist. Wohngemeinschaften mit mehreren Mitgliedern in einem Mietverhältnis können durch beitragsfreie Mitgliedschaften der weiteren Mitglieder insgesamt vertreten werden. Die Beratung und Vertretung der beitragsfreien Mitglieder sind auf die Probleme mit der gemeinsamen Wohnung beschränkt. Die beitragsfreie Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des beitragszahlenden Mitglieds

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch 

a) schriftliche Kündigung des Mitgliedes. 

Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Kündigungen, die nachweislich nach dem 30.09. beim Mieterverein eingehen, sind erst zum Ende des nächsten Jahres wirksam. Nach dem Eintritt in den Mieterverein ist eine Kündigung erstmals zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr möglich. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Eingang der Kündigung beim Mieterverein (Eingangsstempel).

b) Tod,

c) Ausschluss.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

a) das Mitglied mit der Beitragsleistung mehr als sechs Monate im Rückstand ist,

b) das Verhalten des Mitglieds dem Verein schadet oder mit der Satzung nicht zu vereinbaren ist.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung; der Vorstand ist abhilfeberechtigt.

(5) Die Wiederaufnahme bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, und zwar

a) kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten und

b) Erteilung schriftlicher Auskünfte und Erledigung erforderlicher außergerichtlicher Korrespondenz in allen Miet- und Wohnungsfragen.

c) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung oder Korrespondenz innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 6 dieser Satzung im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung.

d) Der Verein und seine Mitarbeiter haften nicht, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(1) Jedes Mitglied hat seinen ordentlichen Beitrag (Jahresbeitrag, Sozialbeitrag, Gewerbebeitrag) zu zahlen. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tag des Quartals, in dem die Anmeldung erfolgt. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig.

(2) Bei Eintritt sind ein voller Jahresbetrag und eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

(3) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrags wird ein Unkostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

(4) Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Finanzordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden.

(1) Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung einberufen. Die Einberufung kann stattdessen durch briefliche Einladungen oder per E-Mail („elektronische Post“) erfolgen.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die

a) Unterbreitung von Vorschlägen für die Vereinsarbeit,

b) Beschlussfassung über

b.1)  den Geschäftsbericht,

b.2)  den Jahresabschluss,

b.3)   die Entlastung des Vorstandes,

b.4)  Satzungsänderungen,

b.5)  die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren ab dem folgenden Kalenderjahr,

b.6)    die Auflösung des Vereins und

b.7)  die Wahl

b.7.i)     des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, ferner

b.7.ii)    der Delegierten zum Mietertag und zum Landesverbandstag, soweit sie die Auswahl der Delegierten nicht dem Vorstand überlässt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet, es sei denn, sie wählt selbst aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(4) Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal im Jahr stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder es mindestens 25 Mitglieder schriftlich verlangen. Der Vorstand kann beschließen, dass eine Mitgliederversammlung vollständig oder ergänzend virtuell durchgeführt wird. Das heißt, Mitglieder können ihre Mitgliederrechte im Wege einer elektronischen Kommunikation in einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort ausüben. Über den technischen Ablauf einer Online-Versammlung entscheidet der Vorstand.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind nachweislich mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann in Übereinstimmung mit dem Vorstand beschließen, dass auch später eingegangene Anträge behandelt werden. Unter Absatz 2b) fallende Angelegenheiten können nur dann Gegenstand der Mitgliederversammlung sein, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.

(6) Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. § 12 und § 13 Absatz 2 bleiben unberührt.

(7) Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen.

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1. Vorsitzender,
  • 2. Vorsitzender,
  • Schriftführer,
  • zwei Beiräte

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit zurücktritt oder aus sonstigen Gründen ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. In der Zwischenzeit übernimmt die Aufgaben des Ausgeschiedenen der 1. Vorsitzende. Ist mehr als ein Vorstandsposten unbesetzt, so hat der Vorstand eine Regelung zu treffen. Er kann in diesem Fall auch andere Vereinsmitglieder mit den Aufgaben der Ausgeschiedenen betrauen; Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Vorstandsämter sind Ehrenämter. Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EstG ist möglich. 

(5) Wer beim Verein als Honorar-Rechtsberaterin/Rechtsberater tätig ist, oder abhängig beschäftigt ist oder war, kann nicht Vorstandsmitglied sein.

(1) Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, die Ausführung von Vorschlägen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die Beschlussfassung über notwendige Maßnahmen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2) Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Mitgliederbetreuung, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand bezahlte, hauptberufliche und/oder freie Mitarbeiter berufen sowie Ausschüsse bilden.

(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind in ihren rechtsgeschäftlichen Handlungen an die Beschlüsse des Vorstands gebunden. Beschlüsse des Vorstands werden in einer Präsenzsitzung gefasst. Abweichend davon, kann die oder der Vorsitzende beschließen, dass eine Sitzung vollständig oder ergänzend virtuell durchgeführt wird, d.h., Vorstandsmitglieder an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilnehmen und ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation – oder vor der Durchführung der Sitzung schriftlich – ausüben können. Der oder die Vorsitzende kann auch beschließen, dass eine Beschlussfassung ohne Sitzung durch Stimmabgabe in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) erfolgen kann. In diesem Fall kommt der Beschluss mit der Mehrheit der gültigen Stimmen zustande, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimme gültig abgegeben haben.

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Sie sind verpflichtet, nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen. Sie sind darüber hinaus berechtigt, weitere Prüfungen vorzunehmen.

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn ihr Gegenstand bei der Einladung mitgeteilt worden ist.

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.

(2) Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Scheitert der Auflösungsbeschluss nur daran, dass die 3/4-Mehrheit nicht die Anzahl der Hälfte der Vereinsmitglieder erreicht, so kann die Versammlung mit 3/4-Mehrheit eine neue Versammlung einberufen. Diese neue Versammlung entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der abstimmenden Mitglieder.

(3) Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Sozialamt der Stadt Heidelberg zur Unterstützung bedürftiger Mieter zu.

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

Satzung des Mietervereins Heidelberg und Umgebung e.V.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 7. Juni 1989 beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 24. Juni 2009 und der Mitgliederversammlung am 2. November 2022 geändert und am 1. Februar 2023 in das Vereinsregister eingetragen
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