So tickt der Mieterverein Heidelberg

Seit mehr als einem Jahrhundert setzen wir uns für bezahlbaren Wohnraum und gerechte Mietverhältnisse ein. Mit Fachwissen, Engagement und Herz stehen wir den Mietern Heidelbergs zur Seite – für ein Zuhause, das sich jeder leisten kann.

Mehr als 13.000 Mitglieder vertrauen uns – werden auch Sie Teil unserer Gemeinschaft.

Unsere Werte

Das treibt uns an

Wohnen ist ein Grundrecht. Der Mieterverein Heidelberg steht für eine soziale, gerechte und nachhaltige Wohnungspolitik. Unser Ziel ist es, die Interessen der Mieter zu schützen, ihre Rechte zu stärken und eine lebenswerte Stadt zu gestalten. Dabei handeln wir unabhängig, pluralistisch und diskriminierungsfrei.

Unsere Leitgedanken:

Gerechtigkeit

Wir stehen für faire Mietverhältnisse – für alle, unabhängig von Herkunft, Alter oder Lebenssituation.

Engagement

Unsere Mitglieder und ihre Anliegen stehen im Mittelpunkt all unserer Tätigkeiten.

Nachhaltigkeit

Wir setzen uns für klimaschonendes Bauen und bezahlbaren Wohnraum ein.

Was uns ausmacht

Mitgliederorientierung

Unsere Mitglieder sind das Herzstück unseres Vereins. Wir hören zu, beraten und begleiten sie mit Wertschätzung und Respekt.

Fachliche Kompetenz

Unser Team besteht aus erfahrenen Mietrechtsexperten, die Sie in jeder Phase Ihres Mietverhältnisses kompetent unterstützen.

Transparenz

Wir handeln offen und klar – für Vertrauen und nachhaltige Lösungen.

Visionäres Handeln

Wir gestalten die Wohnungspolitik aktiv mit gehen neue Wege, und arbeiten an neuen Konzepten, um den Wohnraum in Heidelberg fairer, effizienter und nachhaltiger zu gestalten und um Veränderungen zu bewirken.

Unsere Vision für Heidelberg

Der Mieterverein Heidelberg setzt sich für eine Stadt ein, in der Wohnen für alle bezahlbar bleibt. Unsere Vision ist ein gerechter Wohnungsmarkt mit einer sozialen Wohnungsbaupolitik und einer nachhaltigen Bodenpolitik.

Unsere wohnungspolitischen Forderungen:

01

Mehr sozialer Wohnungsbau

Wir brauchen mutige Schritte, um den Bau von bezahlbaren Wohnungen zu fördern.

02

Neubau intelligent nutzen

Kleinere und effizientere Wohnungen für mehr Menschen schaffen – ohne Komfortverlust.

03

Wohngemeinnützigkeit fördern

Mit einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft der GGH können Mieten dauerhaft bezahlbar bleiben.

04

Bodenpolitik reformieren

Keine Verkäufe städtischer Grundstücke – stattdessen langfristige Erbbaurechte.

05

Modernisierung mit Augenmaß

Energetische Sanierungen dürfen nicht auf Kosten der Mieter gehen.

Diese Forderungen decken sich auch mit denen des deutschen Mieterbunds:

Links zu Forderungen des 71. deutschen Mietertags

Die Menschen hinter dem Verein

Unser Team aus Mietrechtsexperten, Juristen und wohnungspolitischen Fachleuten arbeitet jeden Tag daran, Heidelberg zu einem besseren Wohnort für alle zu machen.

Sören Michelsburg 1. Vorstandvorsitzender
Klaus Stütz 2. Vorstandsvorsitzender
Kirsten Pistel Schriftführerin
Manuela Nestler Beirätin
Bernd Zieger Beirat

Tanja Andrews Verwaltung/
Mitgliederbuchhaltung
Lisa Brogle Verwaltung
Denise Capellmann Schreibkraft/Verwaltung
Kerstin Derks Schreibkraft
Bianca Entenmann Verwaltungsassistenz
Klaus Flock Rechtsberatung Anwaltsauskunft Klaus Flock
Kristina Gellissen Rechtsberatung Rechtsanwaltskanzlei Behler Gellissen
Selma Gezen Verwaltung
Simone Hartwig Rechtsberatung Kanzlei Hartwig
Krystian Hipp Rechtsberatung Kanzlei Obst Schuh Hipp
Malou Levedag Rechtsberatung Mieterverein Heidelberg
Nils Meier Geschäftsführung
Manja Mergenthaler Schreibkraft
Aline Nowak Rechtsberatung Mieterverein Heidelberg
Roland Obst Rechtsberatung Kanzlei Obst Schuh Hipp
Lukas Räuber Werkstudent
Jason Reiswich Verwaltung
Eric Schuh Rechtsberatung Kanzlei Obst Schuh Hipp
Despina Triantou Rechtsberatung Rechtsanwaltskanzlei Heidelberg
Sigrid Schwab Rechtsberatung Anwaltsauskunft Sigrid Schwab
Heike Vierling Verwaltung
Fritz Vollrath Rechtsberatung Anwaltsauskunft Fritz Vollrath

Mieterhöhung: schnell verstehen & richtig reagieren

Nicht jede Mieterhöhung ist wirksam. Hier finden Sie kompakte Erklärungen, Beispiele und praktische Downloads – verständlich aufbereitet und mit klaren Handlungstipps. Wir zeigen, worauf Sie achten sollten.

Erfolgsgeschichten

Seit über 110 Jahren setzwir uns mit Leidenschaft und Nachdruck für die Rechte der Mieterinnen und Mieter ein – und das mit spürbarem Erfolg. Ob bei der Abwehr ungerechtfertigter Mieterhöhungen, der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen, der Beratung in schwierigen Wohnsituationen oder dem politischen Engagement für bezahlbaren Wohnraum: Unsere Arbeit wirkt – direkt und konkret.

Faire Entschädigung für Mieter nach Heizungsausfall

„Gemeinsam stark - Mieter setzen ihre Rechte durch!“

Als im Winter 2023/24 in der Emmertsgrundpassage die Heizung ausfiel, waren zahlreiche Mieterinnen und Mieter wochenlang ohne warme Wohnungen. Die Unsicherheit war groß: Wer ist verantwortlich? Welche Rechte haben die Betroffenen?

Der Mieterverein Heidelberg organisierte kurzfristig eine Mieterversammlung, bei der unsere Rechtsberater über die Rechte und Ansprüche der Mieter informierten. Gemeinsam forderten wir eine angemessene Entschädigung von der GGH (städtische Wohnungsgesellschaft).

Dank unserer Unterstützung konnten viele betroffene Mieter eine finanzielle Entschädigung durchsetzen! Gleichzeitig setzen wir uns weiterhin für langfristige Lösungen zur Sanierung der maroden Gebäude ein.

seit

lange Vereinstradition

Beratungen Jährlich

Der Mieterverein Heidelberg - alternativlos gut.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Expertise

+

Mitgliederhaushalte

+

Haushalte im DMB-Netzwerk

Wir sind Teil des Deutschen Mieterbunds

Unser Dachverband kämpft bundesweit für die Rechte von Mieter:innen

Der Deutsche Mieterbund e.V. (DMB) unterhält in Deutschland ein flächendeckendes Netz von mehr als 300 örtlichen Mietervereinen. Zu seinen Aufgaben zählt die politische Interessenvertretung der Mieterinnen und Mieter.

Wer Mitglied in einem DMB-Mieterverein ist, kann sich bei einem Umzug einfach zu dem für seinen neuen Wohnort zuständigen Mieterverein ummelden lassen. Gezahlte Beiträge werden angerechnet.
Deutscher Mieterbund (Website)

Unsere Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.11.2022 beschlossen.

Der Verein führt den Namen "Mieterverein Heidelberg und Umgebung e.V.".
Er hat seinen Sitz in Heidelberg.
Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Mannheim unter der
Nummer VR 330460 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Mieterbund (DMB),
Landesverband Baden-Württemberg.

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Mietern, Untermietern und Pächtern zur Förderung ihrer Interessen und zur Verbesserung der Miet- und Wohnverhältnisse. Dies geschieht insbesondere
durch:

    1. Rechtsberatung, außergerichtliche Korrespondenz und Auskünfte in allen Miet-, Unterbringungs-,
      Wohnungsnutzungs-, Wohngeld-, SGBII-, Wohnungs- und Pachtangelegenheiten der Mitglieder,
    2. Vorträge, Versammlungen und Besprechungen,
    3. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,
    4. Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung und Presse,
    5. Beeinflussung und Förderung der kommunalen, staatlichen und genossenschaftlichen
      Wohnbautätigkeiten.

Mitglied kann jeder sein, der die Satzung anerkennt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(1) Aufnahme

Der Beitritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Neumitglieder erhalten bei der Aufnahme eine Mitgliedskarte und die notwendigen Informationen über den
Verein.
Mitglied werden können natürliche Personen sowie juristische Personen, Körperschaften und sonstige
Personenvereinigungen, die die Satzung durch ihren Beitritt anerkennen.

Stimmrechtslose Sondermitgliedschaften für bestimmte Ziel¬gruppen (Studenten, Sozialfälle und andere)
sind möglich.
Ehegatten oder andere mit dem Mitglied auf Dauer angelegte gemeinsam im Hausstand lebende Personen können auf Antrag beitragsfreies Mitglied werden.
Das Stimmrecht kann pro Mitgliedschaft nur einmal ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden, der auf Anfrage dem Mieterverein nachzuweisen ist. Wohngemeinschaften mit mehreren Mitgliedern in einem Mietverhältnis können durch beitragsfreie Mitgliedschaften der weiteren Mitglieder insgesamt vertreten werden.
Die Beratung und Vertretung der beitragsfreien Mitglieder sind auf die Probleme mit der gemeinsamen
Wohnung beschränkt. Die beitragsfreie Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des
beitragszahlenden Mitglieds.

(2) Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch

    1. schriftliche Kündigung des Mitgliedes.
    2. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
    3. Kündigungen, die nachweislich nach dem 30.09. beim Mieterverein eingehen, sind erst zum
      Ende des nächsten Jahres wirksam.
    4. Nach dem Eintritt in den Mieterverein ist eine Kündigung erstmals zum Ende des übernächsten
      Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr möglich.
    5. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Eingang der Kündigung beim Mieterverein
      (Eingangsstempel).
    6. Tod,
    7. Ausschluss.

(3) Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

    1. das Mitglied mit der Beitragsleistung mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
    2. das Verhalten des Mitglieds dem Verein schadet oder mit der Satzung nicht zu vereinbaren ist.
      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
      Das Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die
      nächste Mitgliederversammlung; der Vorstand ist abhilfeberechtigt.
      Die Wiederaufnahme bedarf der Zustimmung des Vorstands.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, und zwar
    1. kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten und
    2. Erteilung schriftlicher Auskünfte und Erledigung erforderlicher außergerichtlicher Korrespondenz in allen Miet- und Wohnungsfragen.
  2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung oder Korrespondenz innerhalb einer bestimmten
    Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 6 dieser Satzung im Rückstand, so
    besteht kein Anspruch auf Beratung.
  3. Der Verein und seine Mitarbeiter haften nicht, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  1. Jedes Mitglied hat seinen ordentlichen Beitrag (Jahresbeitrag, Sozialbeitrag, Gewerbebeitrag)
    zu zahlen. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tag des Quartals, in dem die
    Anmeldung erfolgt. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig.
  2. Bei Eintritt sind ein voller Jahresbetrag und eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
  3. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrags wird ein Unkostenanteil
    erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
  4. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Finanzordnung beschließen, in der die
    Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden.

Organe des Vereins sind:

    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer
    Frist von mindestens 10 Tagen durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung einberufen. Die Einberufung kann stattdessen durch briefliche Einladungen oder per E-Mail („elektronische Post“) erfolgen.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die
    1. Unterbreitung von Vorschlägen für die Vereinsarbeit,
    2. Beschlussfassung über
      1. den Geschäftsbericht,
      2. den Jahresabschluss,
      3. die Entlastung des Vorstandes,
      4. Satzungsänderungen,
      5. die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren ab dem folgenden Kalenderjahr,
      6. die Auflösung des Vereins,
      7. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
      8. die Wahl der Delegierten zum Mietertag und zum Landesverbandstag, soweit sie
        die Auswahl der Delegierten nicht dem Vorstand überlässt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet, es sei denn, sie wählt selbst
    aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal im Jahr stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder es mindestens 25 Mitglieder schriftlich verlangen.
    Der Vorstand kann beschließen, dass eine Mitgliederversammlung vollständig oder ergänzend virtuell durchgeführt wird.
    Das heißt, Mitglieder können ihre Mitgliederrechte im Wege einer elektronischen Kommunikation in
    einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort ausüben.
    Über den technischen Ablauf einer Online-Versammlung entscheidet der Vorstand.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind nachweislich mindestens 7 Tage vor der Versammlung
    schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann in Übereinstimmung mit dem Vorstand
    beschließen, dass auch später eingegangene Anträge behandelt werden. Unter Absatz 2b) fallende Angelegenheiten können nur dann Gegenstand der Mitgliederversammlung sein, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.
  6. Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. § 12 und § 13 Absatz 2 bleiben unberührt.
  7. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen.

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1. Vorsitzender,
    2. 2. Vorsitzender,
    3. Schriftführer,
    4. zwei Beiräte
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein
    Nachfolger gewählt ist. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit zurücktritt oder aus
    sonstigen Gründen ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für
    den Rest der Wahlzeit statt. In der Zwischenzeit übernimmt die Aufgaben des Ausgeschiedenen
    der 1. Vorsitzende. Ist mehr als ein Vorstandsposten unbesetzt, so hat der Vorstand eine Regelung zu treffen. Er kann in diesem Fall auch andere Vereinsmitglieder mit den Aufgaben der Ausgeschiedenen betrauen; Abs. 5 gilt entsprechend.
  4. Vorstandsämter sind Ehrenämter. Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EstG ist möglich.
  5. Wer beim Verein als Honorar-Rechtsberaterin/Rechtsberater tätig ist, oder abhängig beschäftigt ist
    oder war, kann nicht Vorstandsmitglied sein.

  1. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, die Ausführung von
    Vorschlägen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die Beschlussfassung über notwendige Maßnahmen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Mitgliederbetreuung,
    Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand bezahlte, hauptberufliche und/oder freie Mitarbeiter
    berufen sowie Ausschüsse bilden.
  3. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind in ihren rechtsgeschäftlichen Handlungen an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
    Beschlüsse des Vorstands werden in einer Präsenzsitzung gefasst. Abweichend davon, kann die
    oder der Vorsitzende beschließen, dass eine Sitzung vollständig oder ergänzend virtuell durchgeführt wird, d.h., Vorstandsmitglieder an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilnehmen und ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation – oder vor der Durchführung
    der Sitzung schriftlich – ausüben können.
    Der oder die Vorsitzende kann auch beschließen, dass eine Beschlussfassung ohne Sitzung durch
    Stimmabgabe in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) erfolgen kann.
    In diesem Fall kommt der Beschluss mit der Mehrheit der gültigen Stimmen zustande, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimme gültig abgegeben haben.

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Sie sind verpflichtet, nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäftsund Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen. Sie sind darüber hinaus berechtigt, weitere
    Prüfungen vorzunehmen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur zulässig,
wenn ihr Gegenstand bei der Einladung mitgeteilt worden ist.

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
  2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen,
    wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Scheitert der
    Auflösungsbeschluss nur daran, dass die 3/4-Mehrheit nicht die Anzahl der Hälfte der Vereinsmitglieder erreicht, so kann die Versammlung mit 3/4-Mehrheit eine neue Versammlung einberufen.
    Diese neue Versammlung entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der abstimmenden Mitglieder.
  3. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Sozialamt der Stadt Heidelberg zur Unterstützung bedürftiger Mieter zu.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem
Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.


Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung
am 7. Juni 1989 beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen.


Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 24. Juni 2009 und der Mitgliederversammlung am 2. November 2022 geändert und am 1. Februar
2023 in das Vereinsregister eingetragen.

Werden Sie Teil unserer Gemeinschaft

Profitieren Sie von unseren Serviceleistungen und stärken Sie unsere Stimme in der Wohnungspolitik.

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Das sagen unsere Mitglieder

Ich habe den Mieterverein bereits mehrfach weiterempfohlen. Ihre Arbeit ist so wichtig und wertvoll. Vielen Dank für die Unterstützung, die ich schon von Ihnen erhalten habe.

Regina G.
Mitglied seit 2020

Der Mieterverein Heidelberg hat uns durch schwierige Jahre begleitet – mit Kündigungen, Räumungsklagen und mehreren Gerichtsverfahren.

In den vielen Beratungsgesprächen wurden wir stets umfassend, verständlich und ehrlich über unsere Rechte und Pflichten informiert. So konnten wir vorbereitet und mit klarem Kopf in Prozesse, Berufungen und Verhandlungen gehen.

Besonders wichtig war für uns der Hinweis, möglichst früh eine Mietrechtsschutzversicherung abzuschließen. Das hat uns später viel Stress erspart – denn ohne Versicherung wären die Verfahren finanziell kaum zu bewältigen gewesen.

Unser Rat an andere Mieter:innen: Wenn sich ein Konflikt abzeichnet oder ihr mit einer Kündigung rechnet – wartet nicht! Schließt so früh wie möglich eine passende Versicherung ab. Wichtig: Sie muss schon einige Zeit bestehen, bevor der Streit beginnt.

Wir danken Frau RA Schwab und dem ganzen Team des Mietervereins von Herzen für die kompetente Unterstützung und rechtliche Klarheit in einer für uns sehr belastenden Zeit.

Johannes und Tamali Duve
Mitglied seit 2017

Die Beratung war sehr professionell und hat mir gut weitergeholfen. Die Sache ist noch nicht ausgestanden, aber ich bin zuversichtlich, dass ich mit der Beratung des Mietervereins zu meinem Recht komme.

Simone B.
Mitglied seit 2025

Wir sind seit ca. 15 Jahren Mitglied und noch immer sehr zufrieden. Es wird uns immer gut geholfen. Wenn ein Telefontermin ausgemacht ist, wird auch wirklich zu der Uhrzeit angerufen und man muss nicht den Tag am Telefon verbringen. Wir bereuen es nicht, hier Mitglied zu sein.

Annonym
Mitglied seit 2010

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Aline Nowak Telefon: 06221 / 1878130
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Fällt am 02.10. aus, RA Krystian Hipp übernimmt die tel. Sprechstunde
Sigrid Schwab Telefon: 06221 / 1878122
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Fällt am 22.10. und am 29.10. aus
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Fällt am 09.10. aus
Fritz Vollrath Telefon: 06221 / 1878121
Telefon. Sprechstunde: Montag 13:00-14:00 Uhr
Fällt am 20.10. aus